Bauträger

Rechtswidrige Besteuerung kann ohne Einschränkungen korrigiert werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Jan. 2019

Sind Bauträger bislang rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für von ihnen bezogene Bauleistungen schulden, können sie das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkungen geltend machen - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden und sich damit den einschränkenden Regelungen der Finanzverwaltung entgegengestellt.

Diese Rechtsprechung ist nahezu für die gesamte Bauträgerbranche relevant, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft hat. Die Finanzämter waren bis Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger als Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen heranzuziehen sind. Der BFH hatte diese Verwaltungspraxis jedoch bereits im November 2013 verworfen. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit, Wohnungen ohne Umsatzsteuerbelastung zu bauen: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen - und der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.

Der Gesetzgeber hat hierauf 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt, was vom BFH bereits im Wesentlichen gebilligt worden ist.

Ungeklärt war bislang die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur dann nachzukommen, wenn

  • der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder

  • für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Diese Voraussetzungen hatte das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2017 formuliert. Nach dem neuen BFH-Urteil sind diese Einschränkungen jedoch rechtswidrig. Nach Gerichtsmeinung handelt der Bauträger nicht treuwidrig, wenn er von seinem Finanzamt die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat.

Das könnte Sie interessieren

16Mai2019

Bauträgerfälle: BMF schafft Rechtssicherheit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.01.2019 ein Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen veröffentlicht.Der Bundesfinanzhof ...

Mehr erfahren
15Apr.2019

Bauträgerfälle: Der nächste Paukenschlag - BMF passt Schreiben an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 26.07.2017 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aktualisiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2013 ...

Mehr erfahren
06Sept.2015

Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Finanzamt darf Erstattung für Bauträger nicht an Subunternehmer durchreichen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Rechtslage bei der Besteuerung von Umsätzen aus Bauleistungen ...

Mehr erfahren
22Nov.2015

Bauleistungen: Kein Vertrauensschutz bei verspäteter Umsatzsteuererklärung

Für Subunternehmer in der Baubranche kann es zurzeit sehr unangenehm sein. Denn an viele Bauleister tritt die Finanzverwaltung mit erheblichen Steuernachforderungen heran. ...

Mehr erfahren
01Mai2017

Bauleistungen: Zahlung der Umsatzsteuer nicht erforderlich

Die Besteuerung der Bauträger hat in der Baubranche für viel Aufregung gesorgt. Das Thema hat in den letzten Jahren die Gerichte sehr beschäftigt. Ausgangspunkt war eine ...

Mehr erfahren
02Apr.2016

Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Subunternehmer kann Nachzahlungsanspruch ans Finanzamt abtreten

Bei der Besteuerung von Umsätzen mit Bauleistungen bleibt es weiterhin spannend. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bekanntlich entschieden, dass klassische Bauträger ...

Mehr erfahren