Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 26.07.2017 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aktualisiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2013 die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen verworfen. Diese betraf insbesondere Bauträgerfälle.
Ein Bauträger bebaut eigene Grundstücke und verkauft diese regelmäßig im Rahmen steuerfreier Grundstückslieferungen. Nach der Rechtsauffassung des BFH führt ein Bauträger keine Werklieferungen oder sonstige Leistungen aus. Daher unterliegt er als Leistungsempfänger nicht dem Reverse-Charge-Verfahren.
Problematisch waren hier insbesondere Bauleistungen, die bis zum 14.02.2014 erbracht wurden (sog. Altfälle). Sofern in diesen Fällen davon ausgegangen wurde, dass der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach dem Reverse-Charge-Verfahren wurde, war dies nach Anwendung der BFH-Rechtsprechung nicht mehr zutreffend.
Die Finanzverwaltung hatte auf diese Entscheidung des BFH bereits mit einer Anpassung des BMF-Schreibens reagiert. Darin führte das BMF aus, dass den Leistungsempfängern die beantragte Umsatzsteuererstattung nur gewährt wurde, wenn sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder wenn diese mit dem Erstattungsanspruch abgerechnet werden konnte. Ansonsten lehnte die Finanzverwaltung die Erstattung ab.
Der BFH wies in einer Entscheidung vom September 2018 diese einschränkende Sichtweise der Finanzverwaltung zurück. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung ihr bisheriges Schreiben vom 26.07.2017 nun angepasst. Der Erstattungsanspruch eines Bauträgers für damals fälschlicherweise angemeldete Umsatzsteuer kann nun von der Finanzverwaltung nicht mehr von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Vor allem die Nachweiserbringung, dass die Umsatzsteuer an den bauleistenden Unternehmer gezahlt wurde, wies der BFH zurück. Diese wird nun von der Finanzverwaltung nicht mehr gefordert.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.