Im Rahmen der Leistungserbringung im Gesundheitswesen werden steuerliche Themen oftmals stiefmütterlich behandelt. Das mag daran liegen, dass für entsprechende Heilbehandlungen im ambulanten und stationären Bereich Privilegien bestehen, nach denen Umsatzsteuer üblicherweise nicht anfällt.
Grundsätzlich stellt sich hier die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer durch private Krankenversicherer für stationäre Patientenbehandlungen. In diesem Zusammenhang ergeben sich viele Rechtsfragen, zum Beispiel die Informationspflicht des Trägers einer Privatklinik über Erstattungsschwierigkeiten und dessen Votieren für die Umsatzsteuer.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Behandlungsvertrag zwischen Privatklinik und Privatpatient. Dieser Vertrag beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Träger der Privatklinik den Patienten über eine mögliche Nichterstattung der Umsatzsteuer durch die Krankenversicherung informieren musste.
Der Behandelnde hat im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht den Patienten über Kosten, welche die Versicherung nicht übernimmt, zu informieren. Voraussetzung ist, dass er darüber positive Kenntnis hat. Allerdings ist zu beachten, dass sich bei Privatpatienten der Deckungsschutz nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern nach den konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrags der im Einzelfall zuständigen Versicherungsgesellschaft.
Der Träger der Privatklinik hatte im vorliegenden Fall weder Kenntnis davon, dass die Versicherung des Privatpatienten die Umsatzsteuer nicht übernehmen würde, noch hatte er konkrete Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Aus dem Vertragsverhältnis ergab sich demnach auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Pflicht des Trägers der Privatklinik, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Patienten die Zahlung der Umsatzsteuer zu ersparen. Schließlich war die Umsatzsteuer in dem Vertrag ausdrücklich ausgewiesen, so dass der Patient ausreichende Klarheit über seine Zahlungsverpflichtung hatte. Eine Pflichtverletzung des Trägers der Privatklinik war daher nicht zu erkennen.
Hinweis: Die Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung rücken deutlicher in den Fokus von Einrichtungen im Gesundheitsbereich, als dies in der Vergangenheit gewesen ist. Sprechen Sie uns für weitere Informationen an.