Wer eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne eine ärztliche Approbation zu haben, handelt grob fehlerhaft. Ob der Patient dann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch hat, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Der Beklagte arbeitete als Angestellter in der Praxis von Dr. A. Die Approbation von Dr. A. war zu dieser Zeit ruhend gestellt. In einem Schreiben an Dr. A. wies die Ärztekammer diesen darauf hin, dass der Beklagte nicht über eine Approbation verfüge und nicht ärztlich tätig sein dürfe. Dennoch behandelte dieser die Klägerin in einem in seiner Wohnung eingerichteten Behandlungszimmer. Auch Dr. A. war dort zeitweilig anwesend. Der Beklagte gab der Klägerin auf der Innenseite des linken und des rechten Knies jeweils eine Spritze. An beiden Knien bildeten sich großflächig Hautinfektionen. Der Beklagte behandelte diese Infektionen in der Praxis von Dr. A. Daraufhin erlitt die Klägerin Geschwüre an beiden Knien, die schlecht abheilten.
Mit ihrer am 29.12.2014 eingegangenen Klage nahm die Klägerin sowohl den Beklagten als auch Dr. A auf ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € und auf Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht Köln wies die Klage zunächst mit der Begründung der Verjährung und einer Mitschuld der Klägerin ab. Die Klägerin ging in Berufung.
Das OLG gab der Patientin größtenteils recht: Wer nicht als Arzt approbiert sei, dürfe auch nicht unter ärztlicher Aufsicht eine medizinische Behandlung durchführen, die einem Arzt vorbehalten sei. Die Gabe der beiden Spritzen durch einen Nichtarzt sei rechts- und pflichtwidrig gewesen und stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Ein Mitverschulden der Klägerin konnte das OLG nicht feststellen. Es sprach der Klägerin gegen Dr. A wegen einer unterlassenen Warnung vor der kosmetischen Behandlung ein Schmerzensgeld von 15.000 € und einen Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.000 € zu.
Hinweis: In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Ärzte, deren Approbation ruhend gestellt ist oder denen die Approbation entzogen wurde, versuchen, weiterhin mit ärztlicher Tätigkeit Geld zu verdienen. Ein Arzt, der ohne Approbation Patienten behandelt, macht sich nicht nur strafbar und setzt sich zivilrechtlichen Haftungsansprüchen aus, sondern verliert auch seinen Haftpflichtversicherungsschutz und haftet dann mit seinem Privatvermögen. Ebenso strafbar macht sich, wer als Arzt einen Nichtarzt beschäftigt und diesen Patienten behandeln lässt.
OLG Köln, Urt. v. 13.05.2020 – 5 U 126/18