Arzt schuldet keine Aufklärung zur Kostenerstattung
Privatpatienten müssen selbst klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer geplanten OP übernimmt - Ärzte sind dazu nicht verpflichtet. Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn dem Arzt konkrete Hinweise vorliegen, dass die Versicherung nicht zahlt. So entschied das Landgericht Frankenthal (LG).
Im konkreten Fall ging es um eine rund 2.000 € teure Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte den Eingriff wegen Atemproblemen auf ärztliche Empfehlung durchführen lassen, wurde aber nicht über die voraussichtlichen Kosten informiert. Nach der OP verweigerte er die Zahlung. Er argumentierte, der Eingriff sei nicht notwendig gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich selbst um die Kostenübernahme kümmern müsse. Außerdem gab er an, Mitarbeiterinnen der Praxis hätten eine vollständige Erstattung durch die Versicherung zugesichert.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten nach Beweisaufnahme zur Zahlung verpflichtet. Das LG bestätigte diese Entscheidung. Die Richter betonten, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung vor allem dazu dient, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen. Privatversicherte müssen ihre Versicherungspolicen kennen und selbst prüfen, welche Leistungen übernommen werden. Ärzte sind auf medizinische Beratung spezialisiert, nicht auf die Details privater Versicherungsverträge. Die behauptete Zusage der Praxis konnte der Patient nicht nachweisen, die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs wurde durch ein Gutachten bejaht.
Hinweis: Da der Patient seine Berufung zurückgenommen hat, ist die Entscheidung nun rechtskräftig.