Eröffnet ein Arzt eine Zweigpraxis, stellt sich die Frage, inwieweit dieser Umstand seinen Bereitschaftsdienst beeinflusst. Einen Streit über den Umfang der Teilnahme am Notdienst musste kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) klären.
Ein Orthopäde war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in M. zugelassen. Auf seinen Antrag genehmigte ihm die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Tätigkeit auch in E. (Zweigpraxis) und ordnete ihn mit gesondertem Bescheid mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort der Zweigpraxis zu. Der Umfang der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst am Praxishauptsitz und die Frequenz der Heranziehung werden dadurch nicht eingeschränkt. Die KÄV wies den Einspruch des Orthopäden gegen diesen Bescheid zurück.
Das Sozialgericht München (SG) hob daraufhin die Bescheide auf. Die Heranziehung mit einem Anrechnungsfaktor von insgesamt 1,5 sei rechtswidrig. Die Genehmigung der Zweigpraxis ändere nichts daran, dass dem Kläger nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet sei. Doch die nächsthöhere Instanz entschied anders: Der Orthopäde werde durch die Addition der Anrechnungsfaktoren nicht willkürlich benachteiligt. Mit dem Betrieb der Zweigpraxis erweitere dieser seinen Patientenstamm mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen.
Mit der Revision begehrte der Orthopäde die Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils - erfolgreich. Das BSG entschied, dass die Auferlegung einer um 50 % erhöhten Dienstpflicht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Hinweis: Ärzte mit Zweigpraxis dürfen hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst nicht anders behandelt werden als andere Ärzte. Maßgebend für den Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist auch bei mehreren Tätigkeitsorten letztlich der Umfang des Versorgungsauftrags. Auch für Ärzte mit mehreren Tätigkeitsorten gilt somit, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt werden kann.
BSG, Urt. v. 13.02.2019 â B 6 KA 51/17 R; www.bsg.bund.de