Der Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) soll die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Da Privatärzte keine Kassenärzte sind, stellt sich die Frage, ob diese zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden dürfen oder diese mitfinanzieren müssen. Eine entsprechende Frage wurde jüngst vor dem Landessozialgericht Hessen (LSG) beantwortet.
Die KV forderte von einem Arzt, der eine Privatpraxis betreibt, Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von 7.500 €. Dagegen wehrte sich der Arzt, denn seiner Meinung nach gelte die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Die Richter des LSG gaben dem Privatarzt recht, denn es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach einer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage dürften Privatärzte daher nicht zur Beitragszahlung verpflichtet werden.
Laut LSG beinhalte die Rechtssetzungskompetenz der KV die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte. Sie könne nicht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte auf Privatärzte erweitern. Es gäbe neben dem Satzungsrecht auch keine gesetzliche Ermächtigung, denn auch das Hessische Heilberufsgesetz enthalte keine Grundlage für die von der KV erlassene Regelung. Insbesondere seien die Vorgaben für die Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.