Berufliche Auswärtstätigkeiten

Verpflegungspauschalen wurden zum 01.01.2020 erhöht

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Mai 2020

Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden - sich also „auf Dienstreise“ befinden -, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:

  • Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher 12 €).

  • Bei ganztägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher 24 €).

  • Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen liegt die Pauschale bei 14 € pro Tag (bisher 12 €).

Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate „am Stück“ abgezogen werden.

Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten insbesondere bei hohen geltend gemachten Verpflegungspauschalen damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die Dienstreisen anfordert. Zur Beweisvorsorge sollten daher beispielsweise Teilnahmebestätigungen, Hotelrechnungen, Bahn- und Flugtickets aufbewahrt werden.

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