Anstellungsgenehmigungen für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sind von der gesamten BAG zu beantragen. Die bisherige Praxis der Zulassungsgremien, die Genehmigung nur einem einzelnen Arzt der BAG zu erteilen, ist unzulässig, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.
Bisherige Genehmigungsbescheide bleiben aus Vertrauensgründen davon unberührt. Bei laufenden Verfahren sollten die übrigen BAG-Mitglieder eine Einverständniserklärung nachreichen, damit der Antrag rasch bearbeitet werden kann.
Quelle: BSG, Urt. v. 09.12.2015 - B 6 KA 24/15 B