Übernachteten Berufskraftfahrer während ihrer Touren in der Schlafkabine ihres Lkw, konnten sie hierfür bislang keine Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abziehen oder sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen. Das Problem war, dass nur tatsächlich angefallene und nachweisbare Übernachtungskosten steuerlich abziehbar bzw. erstattungsfähig waren.
Seit dem 01.01.2020 können Berufskraftfahrer nun eine neue Übernachtungspauschale von 8 € pro Kalendertag als Werbungskosten geltend machen bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen. Die neue Pauschale soll unter anderem die Kosten für die Reinigung von Bettwäsche und die Gebühren für die Nutzung von sanitären Anlagen auf Autohöfen und Raststätten abdecken. Ein Nachweis der Kosten ist nicht erforderlich.
Wollen Berufskraftfahrer höhere Kosten als 8 € pro Kalendertag abziehen, müssen sie diese durch Belege und Quittungen nachweisen können. Zu beachten ist, dass nicht tageweise zwischen dem Ansatz der Pauschale und dem Abzug der tatsächlich angefallenen Kosten gewechselt werden darf. Die Entscheidung, ob pauschal oder per Einzelnachweis abgerechnet wird, muss für jedes Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.
Hinweis: Berufskraftfahrer können bei beruflichen Auswärtstätigkeiten zusätzlich zur neuen Übernachtungspauschale auch die gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen abziehen. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen erhöht: Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher: 12 €). Bei ganztägigen Diensteisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher: 24 €). Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen beträgt die Pauschale 14 € pro Tag (bisher: 12 €).