Besteuerung von Kapitaleinkünften

Werbungskostenabzugsverbot gilt auch bei Günstigerprüfung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
14 Juni 2015

Seit 2009 dürfen Kapitalanleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) abziehen, sondern nur noch den Sparerpauschbetrag von 801 € (bei Zusammenveranlagung: 1.602 €). Wer höhere Kosten getragen hat, kann den Fiskus also nicht mehr daran beteiligen. Steuerentlastend wirkt sich aber seitdem aus, dass Kapitaleinkünfte dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen. Liegt der persönliche Steuersatz unter diesem Prozentsatz, was bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 15.740 € (Einzelveranlagung) bzw. 31.480 € (Zusammenveranlagung) der Fall ist, kann der Anleger den Steuerzugriff auf seine Kapitalerträge sogar noch weiter vermindern, indem er auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. In diesem Fall werden seine Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und mit seinem niedrigeren individuellen Steuertarif besteuert (sog. tarifliche Besteuerung).

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich der Frage nachgegangen, ob das Verbot zum tatsächlichen Werbungskostenabzug auch gilt, wenn die Kapitalerträge infolge der Günstigerprüfung in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Im Urteilsfall hatte eine Frau für die Verwaltung ihres Vermögens rund 7.000 € an einen Treuhänder gezahlt, die sie als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen wollte. Da die Frau die Günstigerprüfung beantragt hatte und den 25%igen Abgeltungsteuersatz unterschritt, bezog das Finanzamt ihre Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein und besteuerte sie mit dem persönlichen Steuersatz. Dabei zog es aber statt der tatsächlichen Treuhänderkosten nur den Sparerpauschbetrag von 801 € ab. Vor dem BFH wollte die Frau nun erreichen, dass im Fall der tariflichen Besteuerung die tatsächlichen Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Der BFH entschied jedoch, dass die Berechnung des Finanzamts rechtens war. Nach Ansicht des Gerichts ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht nur im Fall der abgeltenden 25%igen Besteuerung von Kapitaleinnahmen ausgeschlossen, sondern auch bei erfolgreicher Günstigerprüfung, so dass im Urteilsfall nur der Sparerpauschbetrag zum Abzug kommen durfte.

Hinweis: Zu dem gleichen Ergebnis ist der BFH auch in einem Fall gekommen, in dem Eheleute Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige bei den Kapitaleinkünften absetzen wollten.

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