Betrieb gewerblicher Art

Zur krisenbedingten Ausgabe von medizinischen Utensilien

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Aug. 2020

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind - soweit sie hoheitlich tätig sind - grundsätzlich ertrag- und umsatzsteuerbefreit. Allerdings umfasst ihr Leistungsspektrum häufig auch nichthoheitliche Tätigkeiten; dann kann ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art (BgA) entstehen. Da solche BgA in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen und eine Steuerfreistellung zu deutlichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen sind davon jedoch Tätigkeiten mit einem Umsatz von bis zu 35.000 € ausgenommen.

Da krisenbedingt in nahezu allen Einrichtungen des Gesundheitswesens medizinische Verbrauchs- und Schutzmaterialien fehlen und die dezentrale Beschaffung sehr schwierig bis unmöglich ist, sind viele Behörden dazu übergegangen, diese Utensilien (z.B. Schutzmasken) zentral zu beschaffen und an Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen zu verteilen.

Die Verteilung erfolgt dabei entgeltlich ohne oder mit nur marginalem Gewinnaufschlag. Gleichwohl wird der Umsatz der Behörden und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts stark ansteigen, wodurch es grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen BgA kommen könnte. Mit aktueller Verfügung weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen jedoch darauf hin, dass dies lediglich ein temporäres, weil krisenbedingtes Überschreiten darstellt und es demzufolge nicht zu einer Steuerpflicht kommt, weder in ertragsteuerlicher noch in umsatzsteuerlicher Hinsicht.

Hinweis: Wird die Geschäftstätigkeit nach Beendigung der Krise fortgeführt, muss erneut evaluiert werden, ob ein Betrieb gewerblicher Art existiert und zu besteuern ist.

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