Betriebliche Altersvorsorge

Vereinbarungsgemäße Auszahlung an die Witwe ist steuerlich begünstigt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
11 Sept. 2015

„Die Rente ist sicher!“ Mit dieser Äußerung hatte der ehemalige Arbeitsminister Norbert Blüm in den Neunzigern für Erheiterung gesorgt. Seither haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Altersvorsorge erheblich verändert. Denn wie sich herausstellte, war mit „sicher“ nicht unbedingt auch „ausreichend“ gemeint. Unter anderem durch die sogenannte Riester- und Rürup-Rente, aber auch durch Vergünstigungen bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte die Versorgungslücke im Alter privat gestopft werden.

Das Finanzgericht München (FG) hat eine interessante Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. Hier hatte ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Zahlungen an eine Versorgungskasse erfolgen und bei Eintritt des Versorgungsfalls - genauer: bei Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit oder Tod - eine Rente ausgezahlt wird. Im Todesfall sollte der Anspruch auf das Versorgungsguthaben in voller Höhe auf die Ehefrau - sowie unter Umständen auch auf die Kinder - übergehen.

Nach dem Tod ihres Mannes ließ sich die Witwe das Guthaben als Einmalkapital ausbezahlen und durfte dieses begünstigt - das heißt unter Berücksichtigung der sogenannten Fünftelregelung - versteuern. Entscheidend für dieses positive Urteil des FG war, dass der Ehemann explizit mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, dass die angesparte Summe im Fall seines Todes an seine Ehefrau ausgezahlt wird. Es handelte sich damit de facto um ein Witwengeld. Die Ehefrau hatte nicht bloß einen Ersatzanspruch auf das Versorgungsguthaben, sondern war direkte Berechtigte.

Da Witwengelder von Gesetzes wegen wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, unterlag die Auszahlung als außerordentliche Einkünfte der begünstigten Besteuerung.

Diese Begünstigung wird beispielsweise bei Einmalzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten gewährt; dabei wird auch das Ansparen über mehrere Jahre als Tätigkeit bewertet. Dass die Ehefrau selbst hätte tätig werden müssen, hat der Gesetzgeber nicht als Voraussetzung festgelegt. Die Vorleistung des verstorbenen Ehemanns „übertrug“ sich auf seine Witwe, so dass die Einkommensteuer unter Anwendung der sogenannten Fünftelregelung festgesetzt werden musste. (Dabei wird die Einkommensteuer einmal ohne und einmal zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht und zu der ohne außerordentliche Einkünfte berechneten Steuer hinzuaddiert. Im Ergebnis entsteht so eine geringere Progression - also eine geringere Steuerlast.)

Hätte die Klägerin nur einen Ersatzanspruch auf die Auszahlung gehabt, wäre eine andere Beurteilung notwendig gewesen. Denn dann hätte sie kein Witwengeld erhalten und somit auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis: Sollten Sie Beratungsbedarf für Ihr Unternehmen oder für Ihren privaten Bereich hinsichtlich der Beurteilung von betrieblicher Altersvorsorge sehen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Das könnte Sie interessieren

20Okt.2015

Betriebliche Altersvorsorge: Einmalige Kapitalauszahlung inklusive Steuerermäßigung

Eine Rente versorgt den Rentenempfänger typischerweise monatlich bis zum Ende der Laufzeit oder seines Lebens mit einem Einkommen. Doch während das bei der gesetzlichen ...

Mehr erfahren
12Juli2018

Betriebliche Altersvorsorge: BMF veröffentlicht neues amtliches Vordruckmuster

Wer Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester-Renten“), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bezieht, muss diese als „sonstige Einkünfte“ ...

Mehr erfahren
16März2016

Versorgungsausgleich: Zahlungen können als Werbungskosten abgezogen werden

Scheidungen sind teuer - so sagt man. Darüber, ob der Staat einen Teil der Kosten übernimmt, wird oft gestritten. Meistens ist das nicht der Fall. Manchmal - so wie beispielsweise ...

Mehr erfahren
26Dez.2015

Alternative Altersvorsorge: Zufluss von Arbeitslohn durch Schuldumwandlung

Als Unternehmer machen Sie sich bestimmt Gedanken darüber, wie Sie Mitarbeiter nachhaltig an Ihr Unternehmen binden und motivieren können. Als üblich und steuerrechtlich ...

Mehr erfahren
18Jan.2016

Lebensversicherung: Vermögensverwaltende Versicherungsverträge sind nicht begünstigt

Je älter man wird, desto eher spielen die Themen Altersvorsorge und Risikoabsicherung eine Rolle. Dass späte Umgestaltungen dabei unerwünschte steuerliche Nebeneffekte ...

Mehr erfahren
08Juni2015

Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Bei Rückzahlung der Versicherung wird pauschale Lohnsteuer nicht erstattet

Als Steuerberater müssen wir neuen Mandanten hin und wieder erklären, dass nur diejenigen Steuern erstattet werden können, die auch tatsächlich gezahlt worden sind. Das ...

Mehr erfahren