Vom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-)steuerfrei bleiben. Zuvor lag der Freibetrag bei 500 €.
Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben.
Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen. Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes Angebot handeln.
Hinweis: Einen Überblick über die zertifizierten Angebote können sich Arbeitgeber auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen verschaffen.
Nicht unter den Freibetrag fallen beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Derartige Zuwendungen lassen sich allerdings unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € fassen.
Hinweis: Möchte der Arbeitgeber Gesundheitsfördermaßnahmen über 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei durchführen, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass die Maßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse durchgeführt worden sind. Gelingt ihm dies nicht, ist der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.