Ein einziger Behandlungsfehler kann genügen - und schon sieht sich ein Arzt einer millionenschweren Schadenersatzforderung seines Patienten gegenüber. Um sich vor diesem finanziellen Risiko zu schützen, schließen Krankenhäuser und Ärzte in der Regel umfassende Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen ab.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angestellten Klinikärzten durch ihre Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zufließt.
Im Entscheidungsfall war ein privates Krankenhaus aus Schleswig-Holstein in den Versicherungsschutz eines Haftpflicht-Rahmenvertrags einbezogen, der das mit dem Krankenhausbetrieb verbundene Haftungsrisiko absicherte. Der Schutz erstreckte sich auch auf das Haftungsrisiko, das sich für die angestellten Ärzte aus ihrem Anstellungsverhältnis beim Krankhaus ergab. Die Versicherungsbeiträge wurden komplett vom Krankenhaus getragen.
Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah das Finanzamt die Mitversicherung der Ärzte als geldwerten Vorteil an und forderte Lohnsteuer von jährlich 6.800 € vom Krankenhaus nach. Der BFH erteilte dieser Lohnsteuernachforderung jedoch eine Absage und entschied, dass das Krankenhaus seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil zugewandt hatte. In der Mitversicherung der Ärzte sah das Gericht keine Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für die Beschäftigung des Arbeitnehmers erwies (= Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn).
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 19.11.2015 – VI R 47/14; www.bundesfinanzhof.de