Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) geht mit einer aktuellen Verfügung der Frage nach, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmer Zinsen auf Betriebssteuererstattungen und -nachforderungen bilanzieren muss. Danach gilt:
Zwar entsteht der Anspruch eines Unternehmers auf Steuererstattungszinsen erst, wenn eine (Betriebs-)Steuerfestsetzung mit Steuererstattung ergeht. Eine entsprechende Forderung muss allerdings schon nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Steuererstattungsjahr ausgewiesen werden, denn ab dann setzt nach der Abgabenordnung die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruchs ein. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende Steuerfestsetzung ergangen ist. Eine Forderung muss demnach frühestens zu dem Bilanzstichtag aktiviert werden, der 15 Monate nach Ablauf des Steuererstattungsjahres liegt.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen muss für eine Aktivierung allerdings hinreichend sicher sein. Dies muss nicht erst zu dem Bilanzstichtag der Fall sein, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt, sondern kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben sein, wenn weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse der Anspruchsrealisierung entgegenstehen.
Beispiel: Die X-GmbH entrichtet eine Umsatzsteuernachzahlung für 2011 von 10.000 €, legt gegen den Umsatzsteuerbescheid jedoch aufgrund eines anhängigen Musterverfahrens vor dem Bundesfinanzhof Einspruch ein (ohne die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen). Das Finanzamt stellt das Verfahren zunächst ruhend. Jahre später geht das Musterverfahren zu Gunsten von Unternehmern aus; die Finanzverwaltung veröffentlicht das Urteil im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II und gibt so zu erkennen, dass sie es allgemein anwendet. Das Finanzamt der X-GmbH gibt dem Einspruch jedoch erst 2015 statt und erlässt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid samt Steuererstattung und Erstattungszinsen.
Lösung: Die X-GmbH muss den Anspruch auf die Steuererstattung samt Zinsen bereits in der Bilanz auf den 31.12.2014 erfassen, denn durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt stand bereits 2014 fest, dass das Finanzamt die Erstattungsansprüche nicht mehr bestreiten wird.
Hinsichtlich der bilanzsteuerlichen Behandlung von zu zahlenden Nachforderungszinsen weist die OFD darauf hin, dass der Unternehmer frühestens 15 Monate nach Ablauf des Steuernachforderungsjahres eine entsprechende Rückstellung bilden kann - diese darf allerdings nur die Zinsen umfassen, die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstanden sind.