Bezeichnung des Klagebegehrens

Antrag auf „anderweitige Festsetzung“ ist zu ungenau

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Juni 2018

Eine gute Kommunikation ist das A und O jeder zwischenmenschlichen Beziehung. Nur wer offen über seine Probleme spricht, kann bei seinem Gegenüber auf Verständnis und Hilfestellung hoffen. Das gilt auch in der Beziehung zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzgerichten.

Die Finanzgerichtsordnung regelt, dass ein Kläger substantiiert darlegen muss, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt aus seiner Sicht rechtswidrig ist. Wer in seiner Klage lediglich eine „anderweitige Steuerfestsetzung“ beantragt, bleibt zu vage und hat laut Bundesfinanzhof (BFH) keine Erfolgschancen.

Im vorliegenden Fall wollte eine Unternehmerin die Revision gegen ein klageabweisendes Urteil erwirken, in dem das Finanzgericht Sachsen (FG) ausgeführt hatte, dass die Klage aufgrund der dürftigen Begründung (= „anderweitige Festsetzung“) unzulässig sei. Die Unternehmerin war der Ansicht, dass das FG mit dieser Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abwich.

Der BFH sah jedoch keinen Anlass, die Revision zuzulassen, so dass das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Unternehmerin als unbegründet zurückwies. Laut den Bundesrichtern stand das Urteil des FG in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ein Gericht aus den klägerseitigen Angaben erkennen können muss, worin die Rechtsverletzung besteht. Hierüber hatte die Klägerin das FG im vorliegenden Fall im Unklaren gelassen.