Im folgenden Fall hatte sich das Sozialgericht München (SG) mit der Frage zu beschäftigen, was mit der Zulassung geschieht, wenn ein Vertragsarzt als Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) seinen Sitz in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einbringt.
Im Urteilsfall ging es um einen Pathologen, der Mitglied einer BAG war. Er erhielt 2014 die Genehmigung zur Beschäftigung einer angestellten Pathologin. Nach Ausscheiden aus der BAG beantragte er 2016 die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen Vertragsarztsitz mit Anstellung.
Er erhielt mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.09.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung als angestellter Arzt im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 31 Wochenstunden. Die Genehmigung zur Beschäftigung zweier Ärzte mit jeweils elf Wochenstunden lehnte der Zulassungsausschuss hingegen ab. Er stellte fest, die 2014 erteilte Anstellungsgenehmigung sei tatsächlich der BAG zuzuordnen und bestehe unverändert fort.
Hinweis: Bringt ein Vertragsarzt als Mitglied einer BAG mit erteilter Anstellungsgenehmigung seinen Vertragsarztsitz mit Genehmigung des Zulassungsausschusses in ein MVZ ein, hat es als Nachfolgerin auch Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Anstellung. In diesem Fall ist die Anstellungsgenehmigung untrennbar mit der übertragenen Vertragsarztzulassung verbunden und „wandert“ mit dieser mit.
SG München, Urt. v. 20.02.2019 – S 49 KA 508/17