Biogasanlage

Rückgabe von Pflanzenresten ist keine unentgeltliche Wertabgabe

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Nov. 2017

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht müssen Unternehmer eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wenn sie Gegenstände ihres Unternehmens unentgeltlich zuwenden.

Hinweis: Durch diese Besteuerung wird im Ergebnis der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, den der Unternehmer zuvor beim Erwerb des Gegenstands vorgenommen hat.

Ob ein Biogasanlagenbetreiber eine unentgeltliche Wertabgabe für die Rückgabe von Pflanzenresten versteuern muss, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im vorliegenden Fall hatte der Anlagenbetreiber die für seine Biogaserzeugung erforderliche Biomasse von Landwirten bezogen. Grundlage hierfür war eine Vereinbarung, nach der die Biomassesubstanz im Eigentum der Landwirte verblieb und die Lieferung ausschließlich in Form von Kohlenwasserstoffverbindungen erfolgte.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die erfolgte Rückgabe der Pflanzenreste an die Landwirte nach der Verwertung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sei. Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass keine „Zuwendung“ der Biomassesubstanz an die Landwirte erfolgt ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Biomasse von vornherein im Eigentum der Landwirte verbleiben. Der Anlagenbetreiber durfte sie lediglich zur Energieerzeugung nutzen und musste sie danach zurückgeben. Gegenstand der vorherigen Lieferung waren nicht die Pflanzenreste, sondern nur die Inhaltsstoffe, die durch Fermentation umgewandelt werden konnten.

Hinweis: In vergleichbaren Fallkonstellationen darf also nicht reflexartig von einer unentgeltlichen Wertabgabe ausgegangen werden. Von zentraler Bedeutung ist demnach, was Bestandteil der zuvor erfolgten Lieferung an den Anlagenbetreiber war. Das Finanzamt hatte maßgeblich auf den Wortlaut der Rechnungen abgestellt, wo es „Lieferung von Biomasse“ und nicht „Lieferung von Energie in Biomasse“ hieß - hiervon ließ sich der BFH jedoch angesichts der getroffenen Vereinbarungen nicht leiten.

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