Bistro einer Behindertenwerkstatt

BFH schränkt Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
31 Jan. 2020

Viele gemeinnützige Einrichtungen sollten prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können. Grund ist ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem die Umsätze einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt aus einem öffentlich zugänglichen Bistro selbst dann nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, wenn mit diesen Leistungen satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden.

Der Verein im Urteilsfall unterstützt Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Er wollte seine im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuern und hatte argumentiert, dass dort auch behinderte Menschen arbeiten würden. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle, der kein Zweckbetrieb sei, so dass der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden sei.

Der BFH schloss die Anwendung der Steuersatzermäßigung nun ebenfalls aus und verwies darauf, dass eine solche nur dann für Leistungen im Rahmen von Zweckbetrieben gilt,

  • wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit (dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden) Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder

  • wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Der BFH erklärte, dass bei der Beurteilung der Leistungen zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer beachtet werden müssten. Diese Voraussetzungen waren im zugrundeliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen war der klagende Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen hatten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher gedient und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurück, weil noch nicht ermittelt wurde, ob der ermäßigte Steuersatz möglicherweise aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte - beispielsweise wegen der Abgabe von Speisen zur Mitnahme.

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