Blockheizkraftwerk

Wie ist die Höhe der Umsatzsteuer zu berechnen?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 Juli 2017

Blockheizkraftwerke und andere alternative Heizformen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Neben den technischen Problemen, die bei ihrem Betrieb auftreten können, gibt es auch steuerliche Fragen zu klären. Das zeigt erneut eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Die Kläger in dem Verfahren waren Eheleute, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage betrieben. In der Anlage wurde vornehmlich die Gülle aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns zu Strom verarbeitet. Die Abwärme wurde teilweise zum Beheizen des eigenen Wohnhauses verwendet. Das FG geht davon aus, dass die Entnahme der Heizwärme für das Wohnhaus der Eheleute bei der Umsatzsteuer mit den Selbstkosten zu versteuern ist. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe auf Basis der Selbstkosten betrug in dem konkreten Fall 6,64 Cent/kWh für das Jahr 2013 und 13,33 Cent/kWh für das Jahr 2014.

Die Eheleute wollten stattdessen die Energieentnahme mit lediglich 1 bis 3,25 Cent/kWh versteuern. Das entspreche dem üblichen Einkaufspreis für Fernwärme. Diese für die Eheleute günstigere Variante lehnte das FG jedoch mit der Begründung ab, dass das Wohnhaus der Eheleute nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen war. Der günstigere Einkaufspreis könne nur dann gewährt werden, wenn auch tatsächlich ein Anschluss an das Fernwärmenetz vorhanden sei. Da das Wohnhaus darüber jedoch nicht verfügte, waren hier die deutlich ungünstigeren Selbstkosten für die Umsatzsteuer anzusetzen.

Hinweis: Sie betreiben selbst ein Blockheizkraftwerk? Bei der ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung dieser modernen Heizungsanlagen sind zahlreiche Aspekte zu beachten. Wir beraten Sie gern.

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