Private Kliniken haben häufig Schwierigkeiten, ihre Umsätze von der Steuer zu befreien. Die Rechtslage in Deutschland ist dabei sehr kompliziert. Problemlos von der Umsatzsteuer befreit sind nur die Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden. Private Einrichtungen müssen dagegen sozialrechtlich anerkannt sein. Das bedeutet, dass sie als sogenanntes Plankrankenhaus im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuches zugelassen sein müssen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass diese Einschränkung der Steuerbefreiung für private Kliniken gegen europäisches Recht verstößt.
Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben eingeräumt, dass die deutsche Rechtslage nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Europa steht. Es hat daher klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht von der sozialrechtlichen Zulassung als Plankrankenhaus abhängig ist.
Die Steuerbefreiung ist aber nach Auffassung des BMF nicht in allen Fällen und für alle Umsätze eines privaten Krankenhauses zu gewähren. Vielmehr muss das Krankenhaus unter vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtliche Krankenhäuser seine Leistungen erbringen. Dabei stellt das Ministerium im Wesentlichen darauf ab, dass die Kosten von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit in erheblichem Umfang übernommen werden. Als Faustregel gilt dabei, dass an mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage den Patienten kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet worden ist. Mit der Regelung möchte das BMF anscheinend erreichen, dass Luxuskliniken nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
BMF-Schreiben v. 06.10.2016 – III C 3 - S 7170/10/10004; www.bundesfinanzministerium.de