Krankenversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung oder Prävention nutzen, erhalten von ihrer Krankenkasse mitunter Bonusleistungen als Anreiz für ein (weiteres) gesundheitsbewusstes Verhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Behandlung dieser Leistungen näher untersucht. Vorliegend ging es um die Frage, ob Erstattungsleistungen aus einem solchen Bonusprogramm die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau aus dem Bonusprogramm ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Betrag von 150 € als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen erhalten. Ihr gewähltes Bonusmodell richtete sich an Kassenmitglieder, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen und zudem den Aufwand für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Massagen) aus eigener Tasche gezahlt hatten.
Das Finanzamt zog den gewährten Bonus von den abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen der Frau ab, so dass sich ihr Sonderausgabenabzug minderte. Der BFH entschied jedoch, dass die Bonusleistungen nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, weil sie keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beitragslast des Versicherten durch die Bonuszahlung nicht gemindert wurde, weil die entscheidende Voraussetzung für die Bonusgewährung war, dass die versicherte Person die Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen hatte. Insofern handelte es sich nicht um eine Beitrags-, sondern um eine Kostenerstattung.
Hinweis: Derzeit sind die Finanzämter noch angewiesen, sämtliche aufgrund eines Bonusprogramms gewährten Krankenkassenleistungen als Beitragserstattungen von den Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der streitgegenständlichen Bonusvariante einlenken wird. Um in gleichgelagerten Fällen eine Sonderausgabenminderung abzuwenden, scheint der Klageweg erfolgversprechend.