Brezelverkauf auf Oktoberfest

BFH wendet 7%igen Umsatzsteuersatz an

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Nov. 2017

Gastronomen streiten häufig mit ihren Finanzämtern über die Frage, ob ihre Umsätze dem 7%igen oder dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Welche Merkmale bei dieser Abgrenzung relevant sind, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um den Verkauf von Brezeln auf dem Oktoberfest ging.

Geklagt hatte ein Gastronom, der in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, um von dort Brezeln („Wiesnbrezn“) zu verkaufen. Um seine Ware direkt an die Festzeltbesucher zu bringen, setzte er sogenannte „Breznläufer“ ein, die durch die Reihen des Festzelts gingen. Während der Gastronom seine Umsätze mit 7 % versteuern wollte, wandte sein Finanzamt den 19%igen Steuersatz an und argumentierte, dass ihm die Infrastruktur der Festzeltbetreiber (Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei und er deshalb einen (regulär zu besteuernden) restaurantähnlichen Umsatz bewirkt habe. Eine ermäßigt zu besteuernde bloße Lieferung von Speisen schloss das Finanzamt wegen der vorhandenen „Verzehrvorrichtungen“ aus.

Der BFH nahm umsatzsteuerrechtlich jedoch eine Lieferung von Backwaren an und gestand dem Gastronomen daher den 7%igen Umsatzsteuersatz zu. Nach Gerichtsmeinung durfte dem Gastronomen die Infrastruktur der Bierzelte nicht zugerechnet werden, weil diese den Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers diente. Es handelte sich für den klagenden Gastronomen also um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen er kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Er konnte seinen Kunden keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Ferner war davon auszugehen, dass die Käufer der Brezeln die Biertischgarnituren nur hatten nutzen können, wenn sie zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nahmen (z.B. Kauf einer Maß Bier).

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze beziehen sich zwar auf die Streitjahre 2012 und 2013, sind aber nach wie vor relevant. Gastronomen können in vergleichbaren Fallkonstellationen demnach eine 7%ige Umsatzversteuerung erreichen.

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