Wird die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, müssen Sie als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer ansetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Preis bei Importfahrzeugen geschätzt werden darf, sofern ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist.
Geklagt hatte ein Selbstständiger, der einen privat mitgenutzten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé in seinem Betriebsvermögen führte. Das Fahrzeug hatte er zu einem Bruttopreis von 78.900 von einem deutschen Autohaus erworben, das den Wagen wiederum für 75.999 von einem Importeur aus den USA gekauft hatte. Seine 1%ige Nutzungsentnahme auf Basis des niedrigeren amerikanischen Listenpreises von umgerechnet 53.977 ermittelte der Gewerbetreibende. Das Finanzamt zog jedoch für die Berechnung die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 heran, wogegen der Selbstständige klagte.
Das Finanzgericht Niedersachsen setzte den maßgeblichen Listenpreis daraufhin auf einen geschätzten Wert von 75.999 herab und stützte sich dabei auf den vorliegend gezahlten Importpreis sowie auf die typischen Abgabepreise anderer Importeure. Der BFH akzeptierte diesen Wertansatz in der zweiten Instanz und erklärte, dass der Bruttolistenpreis geschätzt werden durfte, weil mangels eines inländischen Listenpreises und mangels vergleichbarer inländischer Fahrzeuge bei diesem Fahrzeugtyp ein sogenannter Beweisnotstand vorlag. Nach Gerichtsmeinung durfte hier jedoch nicht der amerikanische Listenpreis angesetzt werden, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem deutschen Neuwagenmarkt widerspiegele.
BFH, Urt. v. 09.11.2017 - III R 20/16