Bruttolistenpreis darf geschätzt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Mai 2018

Wird die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, müssen Sie als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer ansetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Preis bei Importfahrzeugen geschätzt werden darf, sofern ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist.

Geklagt hatte ein Selbstständiger, der einen privat mitgenutzten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé in seinem Betriebsvermögen führte. Das Fahrzeug hatte er zu einem Bruttopreis von 78.900 € von einem deutschen Autohaus erworben, das den Wagen wiederum für 75.999 € von einem Importeur aus den USA gekauft hatte. Seine 1%ige Nutzungsentnahme auf Basis des niedrigeren amerikanischen Listenpreises von umgerechnet 53.977 € ermittelte der Gewerbetreibende. Das Finanzamt zog jedoch für die Berechnung die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 € heran, wogegen der Selbstständige klagte.

Das Finanzgericht Niedersachsen setzte den maßgeblichen Listenpreis daraufhin auf einen geschätzten Wert von 75.999 € herab und stützte sich dabei auf den vorliegend gezahlten Importpreis sowie auf die typischen Abgabepreise anderer Importeure. Der BFH akzeptierte diesen Wertansatz in der zweiten Instanz und erklärte, dass der Bruttolistenpreis geschätzt werden durfte, weil mangels eines inländischen Listenpreises und mangels vergleichbarer inländischer Fahrzeuge bei diesem Fahrzeugtyp ein sogenannter Beweisnotstand vorlag. Nach Gerichtsmeinung durfte hier jedoch nicht der amerikanische Listenpreis angesetzt werden, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem deutschen Neuwagenmarkt widerspiegele.

BFH, Urt. v. 09.11.2017 - III R 20/16

Das könnte Sie interessieren

18Mai2018

Importfahrzeug als Firmenwagen: Bruttolistenpreis darf geschätzt werden

Wird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, muss der Unternehmer als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises ...

Mehr erfahren
02März2017

Geschäftswagen: Bei einem ausländischen Auto kann der Bruttolistenpreis geschätzt werden

Haben Sie ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto, das über Ihre Praxisbezahlt wird? Dann ist die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen ...

Mehr erfahren
18März2017

Bruttolistenpreis: Bei einem ausländischen Auto kann geschätzt werden

Als Unternehmer genießen Sie vielleicht auch den Luxus, ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto vom Betrieb bezahlen zu lassen. Der Haken bei der Sache ist, ...

Mehr erfahren
31März2017

Praxis Pkw: Bei einem ausländischen Auto kann der Bruttolistenpreis geschätzt werden

Haben Sie ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto, das über Ihre Praxisbezahlt wird? Dann ist die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen ...

Mehr erfahren
13Apr.2017

Praxis Pkw: Bei einem ausländischen Auto kann der Bruttolistenpreis geschätzt werden

Haben Sie ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto, das über Ihre Praxisbezahlt wird? Dann ist die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen ...

Mehr erfahren
13Sept.2016

Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. € Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ...

Mehr erfahren