Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen können mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %versteuert werden. Ob diese Ermäßigung auch für die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen gilt, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Geklagt hat ein gemeinnütziger Segel- und Motorwassersportverein, der Bootsliegeplätze vermietet hatte und die hierfür erhaltenen Entgelte (= Hafengelder) mit 7 % versteuern wollte. Die Nutzer der Liegeplätze waren Wassersportler, die dort mit ihren Booten ankern und übernachten konnten. Durch die Zahlung des Hafengelds konnten sie auch die (Sanitär-)Einrichtungen der Anlage mitnutzen.
Das Finanzamt des Vereins setzte für diese Gelder den Regelsteuersatz von 19 % an und erhielt zunächst Rückendeckung vom Finanzgericht Niedersachsen, das die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen in erster Instanz nicht als umsatzsteuerlich begünstigte „Vermietung von Campingflächen“ ansah.
Der BFH zeigte sich im Revisionsverfahren jedoch „denkoffener“ und hielt es durchaus für möglich, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist. Die Bundesrichter setzten das Verfahren aus und legten dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Hafen wie ein Campingplatz zu behandeln ist, wenn er dieselbe Funktion erfüllt.
Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter positionieren. Unternehmer, die vergleichbare Umsätze durch die Vermietung von Bootsliegeplätzen erzielen, können Einspruch gegen die 19%ige Besteuerung einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken. Somit bleibt ihr Fall zunächst offen. Möglicherweise können sie dann später von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.