Wer eine bevorzugte Behandlung durch einen leitenden oder besonders qualifizierten Arzt im Krankenhaus möchte (sog. Chefarztbehandlung), muss grundsätzlich ein zusätzliches Honorar zahlen. Das Amtsgericht Bielefeld (AG) stellte in einem Urteil klar, dass eine Teilzeitanstellung dabei kein Hindernis für die Abrechnung solcher Wahlarztleistungen ist.
Klägerin ist eine Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum, bei dem sie in Teilzeit ca. vier Stunden in der Woche tätig ist. Sie war außerdem berechtigt, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambulant tätig ist. Die Ärztin klagte vor dem AG gegen eine Patientin, die sie ambulant betreute und mit der sie eine Wahlleistungsvereinbarung über 2.135,62 € getroffen hatte. Nach der Behandlung zahlte die Patientin nicht, worauf die Ärztin Klage erhob.
Das AG gab der Fachärztin recht. Für die Ausführung von Wahlleistungen reiche es für die jeweiligen Ärzte aus, dass eine Teilzeitanstellung mit einer eigenen Liquidationsberechtigung bestehe. Grundsätzlich dürfen nur solche Ärzte angestellt und mit der Erlaubnis ausgestattet werden, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, die entsprechend qualifiziert und erfahren seien. Weitere Anforderungen wurden verneint, insbesondere sei es nicht erforderlich, dass die Teilzeitstelle eine bestimmte Mindeststundenanzahl umfasse. Das Vertrauen des Patienten auf die besondere fachliche Kompetenz des Arztes werde dadurch geschützt, dass eben nur angestellte und beamtete Ärzte mit eingeräumten Liquidationsrecht als Wahlarzt tätig werden dürfen.
Hinweis: Die Frage ist auch vor dem Hintergrund interessant, dass einige private Krankenversicherungen dazu übergehen, für die Abrechnung einer wahlärztlichen Leistung zu verlangen, dass die Teilzeitanstellung in einer Klinik mindestens 20 Stunden umfasst. Das Urteil des AG hält hier den Krankenkassen stark entgegen.