Chronische Müdigkeit

Was müssen Krankenkassen leisten?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Feb. 2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich in zwei aktuellen Beschlüssen mit der Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) befasst und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bejaht. Das schließe auch Präparate ein, für die keine Leistungsvoraussetzungen vorlägen.

Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines heute 55-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund einer gesicherten Diagnose des CFS. Hiergegen nimmt er Medikamente mit Liponsäure und Vitamin D ein. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die weitere Bewilligung dieser Arzneimittel. Die Kasse lehnte jedoch die Anträge mit der Begründung ab, dass die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Der Mann vertrat jedoch die Auffassung, dass er mit seiner Grunderkrankung im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei.

Das LSG hat der Klage des Mannes stattgegeben und die Krankenkasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Die Kasse müsse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen, auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Stellungnahme eines Sachverständigen. Diese besagte, dass für das CFS keine Standard-Therapie des Leistungskatalogs der GKV zur Verfügung stünden. In der Wissenschaft werden lediglich symptombezogene Versorgungen diskutiert. Zudem sei nicht von einer Therapierbarkeit der Erkrankung auszugehen und im Ausnahmefall daher auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückzugreifen.

Hinweis: Das CFS ist eine schwere Erkrankung, die zu besonders schneller und langanhaltender Erschöpfung führt. Der normale Alltag ist für die Betroffenen kaum noch zu bewältigen. Allerdings ist das Syndrom kaum erforscht, Therapieansätze fehlen - die Konsequenz: Lücken in den Leistungskatalogen der GKV.

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