Ein Krankenhaus hatte einer medizinischen Fachkraft gekündigt, die sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen wollte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Recht: Der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion habe Vorrang.
Die Klägerin war seit dem 01.02.2021 als medizinische Fachkraft in einem Krankenhaus tätig und wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Da sie nicht bereit war, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß zum 31.08.2021.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Sie sei vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das BAG sah dies anders. Mit der Kündigung habe das Krankenhaus seine Patienten und die übrige Belegschaft vor einer Infektion durch ungeimpftes medizinisches Fachpersonal schützen wollen. Das war das wesentliche Motiv für die Kündigung. Für ein Maßregelungsverbot fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Arbeitnehmerin und der benachteiligenden Maßnahmen des Arbeitgebers. Zudem sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt wurde.
Hinweis: Das Maßregelungsverbot besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.