Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers und ist:
der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 € betragen hat,
das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, höchstens aber 5.000 € betragen hat,
das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.