Corona-Krise

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben bis 1.500 € steuerfrei

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Juni 2020

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notfällen durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben.

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zukommen lassen. Dies geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.

Hinweis: Besteht die Belegschaft des Arbeitgebers aus mindestens fünf Arbeitnehmern, galten für die Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen bislang besondere Voraussetzungen. Beispielsweise mussten die Mittel über den Betriebsrat und ohne Einfluss des Arbeitgebers verteilt werden. Für die Corona-Prämie müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, der Arbeitgeber darf sie also direkt auszahlen.

Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis: Die Corona-Prämie bleibt auch in der Sozialversicherung bis zu 1.500 € beitragsfrei.

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