Die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und bei Betreibern von Freizeiteinrichtungen machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar.
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden Kontakt- und Veranstaltungsverbote musste schon ein Großteil der Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt werden. Die meisten Freizeiteinrichtungen wurden geschlossen.
Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und dem sonstigen Freizeitbereich können nicht eingelöst werden, da fast sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe aufgrund der Auswirkungen der Pandemie abgesagt werden mussten. Vielfach werden die Veranstalter den Inhabern der Eintrittskarten anbieten, ihre Tickets zu behalten und für Nachhol- und Alternativveranstaltungen nach dem Ende des Veranstaltungsverbots einzulösen.
Da jedoch zu erwarten ist, dass sich die Inhaber der Eintrittskarten in vielen Fällen hiermit nicht einverstanden erklären und die Erstattung des Eintrittspreises verlangen werden, kann hierdurch für die Veranstalter und Betreiber eine existenzbedrohende Situation entstehen, da zugleich auch keine laufenden Einnahmen die Zahlungen ausgleichen können.
Der Gesetzgeber hat daher den Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, um eine Gutscheinregelung erweitert. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Konkret anzuwenden ist dies auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen.
Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nichtnutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.
Hinweis: Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.