Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung, wenn es seine Leistungen wegen der Corona-Maßnahmen einschränken musste. So jedenfalls befand das Landgericht Frankfurt am Main (LG).
Das klagende Krankenhaus hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die jedoch keine Leistungen für die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus vorsah. Die Maßnahmen, die das Krankenhaus aufgrund der Pandemie im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 vornehmen musste, dienten der Schaffung von Behandlungskapazitäten.
Covid-19 gilt zwar als eine gefährliche Infektionskrankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen - allerdings zielte die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Coronaverordnung nicht darauf ab, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Nach Auffassung des LG sollten vielmehr Behandlungskapazitäten für eine große Anzahl von Covid-19-Erkrankten geschaffen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten wurden.
Dass mit der Einschränkung des Krankenhausbetriebs auch die Verbreitung des Virus verhindert oder verlangsamt wurde, sei nicht maßgeblich. Die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten war nicht das Ziel, sondern nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten, so die Richter.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.