Corona-Rückholaktion

Kosten für Rückholung lassen sich steuerlich absetzen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Sept. 2020

Im März und April 2020 hat die deutsche Bundesregierung infolge der Corona-Pandemie eine umfangreiche Rückholaktion durchgeführt, um deutsche Staatsbürger und ihre Familien aus dem Ausland nach Deutschland zurückbringen. 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisende wurden mit 260 eigens gecharterten Maschinen aus 65 Ländern zurück nach Deutschland geflogen. Viele Urlauber und Geschäftsreisende hatten aufgrund von Grenzschließungen zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, ihre Rückreise selbst zu organisieren.

Mittlerweile hat das Auswärtige Amt die Rechnungen für die Rückholaktion an die Betroffenen verschickt und darin eine Pauschale für die Kosten des Rückflugs erhoben. Die darin berechneten Sätze untergliedern sich je nach Entfernung der Region in vier Preiskategorien und liegen zwischen 200 € und 1.000 €. Sie orientieren sich an den Preisen für Tickets in der Economy-Class verschiedener Fluggesellschaften.

Privat Reisende sollten wissen, dass sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können, sofern sie keine Schuld an der „Strandung“ im Ausland trifft (keine grobe Fahrlässigkeit). Diese Voraussetzung dürfte bei vielen zurückgeholten Urlaubern erfüllt sein, da sie ihre Reise in der Regel schon vor den am 17.03.2020 ausgesprochenen Reisewarnungen angetreten hatten. Die Reisenden konnten sich den (angemessenen) Kosten zudem nicht entziehen, so dass diese zwangsläufig entstanden sind. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basieren auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichtet.

Damit sich die außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich steuermindernd auswirken, müssen sie allerdings die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen, die sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerzahlers bemisst. Dieser Eigenanteil variiert zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € muss beispielsweise einen Eigenanteil von nur 1 % (= 500 €) selbst tragen. Bei einem kinderlosen Single mit den gleichen Einkünften läge der Eigenanteil schon bei 6 % (= 3.000 €).

Zurückgeholte Geschäftsreisende können ihre Kosten aufgrund der beruflichen Veranlassung in voller Höhe als Werbungskosten abrechnen. Sie müssen keinen Eigenanteil abziehen.

Hinweis: Egal ob privater Urlauber oder Geschäftsreisender, in beiden Fällen gilt: Kosten können nur steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie nicht von dritter Seite erstattet werden. Trägt also eine Versicherung oder der Arbeitgeber die Kosten für die Rückführung, ist kein steuerlicher Abzug erlaubt. Gleiches gilt für Pauschaltouristen, bei denen der Reiseveranstalter die Kosten für die Rückholung übernommen hat.

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