Dauerdefizitäre kommunale Eigengesellschaft

BFH beleuchtet Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
20 Juli 2019

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Hier wurde entschieden, dass bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, anfällt, sofern sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Der komplexe Urteilsfall auf den Punkt gebracht: Die klagende kommunale Gebietskörperschaft war vor 2003 direkt an der A-, B- und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse jeweils Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die klagende Körperschaft glich diese Verluste jeweils aus.

2003 wurde schließlich die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der klagenden Körperschaft an den GmbHs wurden auf die Z-GmbH übertragen, an der die Körperschaft über eine Tochtergesellschaft (Y-GmbH) beteiligt war. Die Z-GmbH glich die Dauerverluste ab 2003 aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die klagende Körperschaft ihr mit Wirkung zum 01.01.2003 auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen sie Dividendenausschüttungen vereinnahmte. Das Finanzamt stufte die Ausgleichszahlungen der Z-GmbH als vGA ein, die über die Y-GmbH an die klagende Körperschaft gelangt seien, und forderte hierfür Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht Münster hob diese Nachforderungsbescheide in erster Instanz auf.

Der BFH gab dem Finanzamt teilweise recht und erklärte, dass die klagende Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus vGA erzielte, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgingen, für die vGA aus der B-GmbH jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern war.

Für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht nämlich keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Hinweis: Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH griff diese Begünstigung nicht, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer stand insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz entgegen.

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