Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die - neben weiteren Pflichtangaben wie dem Namen und der Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers bzw. der Steuernummer - einen gesonderten Steuerausweis erfordert.
Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträgen) sieht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings eine Vereinfachung vor. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben in dem entsprechenden einmalig geschlossenen Vertrag enthalten sind.
Beispiel: Ein Vermieter schließt mit einem Restaurantbetreiber einen Mietvertrag über Restauranträume ab. Im Mietvertrag wird eine monatliche Miete von 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer vereinbart. Der Vertrag enthält die weiteren Angaben, die auch eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug enthalten muss.
Nach der Rechtsprechung des BFH muss hier nicht jeden Monat eine Rechnung über das Mietverhältnis ausgestellt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn im Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Der Mieter muss für den Vorsteuerabzug ergänzend Zahlungsbelege vorlegen, aus denen sich die monatlichen Mietzahlungen ergeben. Zusammen mit dem Vertrag kann dann bei ihm ein Vorsteuerabzug durchgeführt werden.
Kürzlich hat der BFH entschieden, dass in dem Vertrag auch der konkrete Steuerbetrag ausgewiesen werden muss. Vereinbaren die Parteien lediglich einen Nettobetrag zuzüglich der "jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer“, ist das für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend.