Destinatärsvergütungen mit Deckelung

Leistungen sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Dez. 2020

Personen oder Institutionen, die durch den Zweck einer Stiftung begünstigt werden, bezeichnet man im Stiftungsrecht als sogenannte Destinatäre. Werden ihnen wiederkehrende Leistungen gewährt (sog. Destinatärsvergütungen), können diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann steuergünstig als Leibrente versteuert werden, wenn sie in gleichmäßiger Höhe fließen. Sind Zahlungen hingegen von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig (z.B. von einem Prozentsatz des jährlichen Unternehmensgewinns), lässt sich deren Höhe nicht zuverlässig vorausbestimmen, so dass sie in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Besteuerung als sonstige Einkünfte auch dann erfolgen muss, wenn in der Stiftungssatzung ein absoluter Zahlungshöchstbetrag für eine Destinatärsvergütung festgelegt ist, der nur dann nicht erfüllt werden muss, wenn das Einkommen der Stiftung eine bestimmte Höhe unterschreitet (relative Grenze).

Im zugrundeliegenden Fall war in der Stiftungssatzung geregelt, dass die Stiftung ihre Stifterin in angemessener und standesgemäßer Weise unterhält. Die Stifterin hatte einen Anspruch auf einen bestimmten Jahreshöchstbetrag in Euro, der jedoch auf maximal ein Drittel des Stiftungseinkommens gedeckelt war.  Da die Stiftung wirtschaftlich stark aufgestellt war, kam es in den ersten Jahren (1997 bis 2009) zur Auszahlung der absoluten Jahreshöchstbeträge. Als das Stiftungseinkommen im Zuge der Finanzkrise und Niedrigzinsphase aber dahinschmolz, wurden die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2016 von der relativen Begrenzung (auf ein Drittel des Stiftungseinkommens) erfasst. Die Stifterin begehrte eine durchgehende Besteuerung ihrer Vergütungen als Leibrente (nur mit dem Ertragsanteil) und trug vor, dass die relative Begrenzung auf ein Drittel des Stiftungseinkommens nach den herrschenden Vorstellungen der Parteien bei Zusage der Vergütung eher theoretischer Natur gewesen sei (wegen der früheren Ertragskraft der Stiftung).

Der BFH lehnte eine Besteuerung als Leibrente gleichwohl unter Hinweis auf die fehlende Vorausbestimmbarkeit der Leistungen ab und verwies darauf, dass die damaligen Vorstellungen und Motive der Vertragsbeteiligten für die steuerliche Einordnung unmaßgeblich seien. Nach Gerichtsmeinung kommt es ausschließlich auf die objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistungen an. Knüpfe die Höhe der Leistungen - wie im vorliegenden Fall - auch an das Einkommen der Stiftung an (also an einer Größe, die typischerweise gewissen Schwankungen unterliegt), so lägen die Voraussetzungen einer Leibrente nicht vor. Hiervon sei selbst dann auszugehen, wenn die auskömmliche Ertrags- bzw. Vermögenslage einer Stiftung im Zeitpunkt der Vergütungszusage noch habe erwarten lassen, dass die Leistungen auch längerfristig in Höhe des festgelegten absoluten Jahreshöchstbetrags fließen würden.

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