Beruflich veranlasste Aufwendungen stellen regelmäßig steuerlich abzugsfähige Werbungskosten dar. Doch es gibt Grenzen. Denn manchmal ist eine berufliche Veranlassung gar nicht wesentlich oder ein privater Vorteil an den Aufwendungen überwiegt die Berufsbezogenheit. Das zumindest musste kürzlich eine brasilianische Staatsangehörige erfahren, die hier in Deutschland ihr Eheglück fand und auch beruflich Fuß fassen wollte. Zu diesem Zweck besuchte sie zwei Deutschkurse und nahm anschließend für ein Studium an einem obligatorischen Vorbereitungssemester teil.
Das Finanzgericht Nürnberg musste beantworten, ob die dafür angefallenen Kosten von über 4.000 € beruflich veranlasst waren und damit Werbungskosten darstellten.
Folgendes sprach gegen eine solche Anerkennung: Durch die Deutschkurse erlangte die Brasilianerin vertiefte Kenntnisse der Sprache, die sie nicht nur für ihre Ausbildung oder ihren künftigen Beruf nutzen konnte. Vielmehr hatten die Kurse auch erhebliche Auswirkung auf die Kommunikation mit ihrem sozialen Umfeld sowie ihr persönliches Engagement in der Politik.
Mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen. Zudem ist laut Gericht ein allgemeinbildender Unterricht, und mit einem solchen sind die Deutschkurse und das Vorbereitungssemester vergleichbar, ohnehin nicht vom Werbungskostenbegriff abgedeckt. Die Kurse und das Vorbereitungssemester beträfen ausschließlich die private Lebensführung und unterlägen damit einem Abzugsverbot.
Hinweis: Sie sind in einer vergleichbaren Situation? Dann lassen Sie sich durch uns beraten und gemeinsam Möglichkeiten besprechen, wie solche Aufwendungen möglicherweise doch steuerliche Auswirkungen haben.