Beamten und Soldaten steht nach der Erschwerniszulagenverordnung eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu. Mit Hilfe dieser Zahlung soll ein finanzieller Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Arbeitszeiten beim Betroffenen einen ständigen (belastenden) Wechsel im Biorhythmus auslösen.
Bereits 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in den Fällen zweier Bundespolizisten entschieden, dass für entsprechende Zahlungen nicht die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit beansprucht werden kann. Während die Verfahren noch anhängig waren, hatten zahlreiche Betroffene Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide eingelegt und die Steuerfreiheit ihrer Wechseldienstzulagen geltend gemacht.
Mit Allgemeinverfügung vom 26.02.2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Konsequenzen aus den oben genannten Musterverfahren gezogen und alle an diesem Tag anhängigen und zulässigen Einsprüche zu dieser Thematik allgemein zurückgewiesen. Entsprechendes erfolgte mit Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt wurden.
Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht oder vom BFH entschieden wurden. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Ob sich dieser Weg im Fall der Zulagen lohnt, sollte mit dem jeweils zuständigen Steuerberater erörtert werden.