Dienstwagenbesteuerung II

Individuelle Zuzahlungen dürfen Vorteil nach Fahrtenbuchmethode mindern

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Apr. 2017

Sofern sich ein Arbeitnehmer an den Kosten seines Dienstwagens beteiligt und seine Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode versteuert, werden seine Zuzahlungen vom Fiskus nicht in jedem Fall auf den privaten Nutzungsvorteil angerechnet - die Finanzverwaltung differenziert nach der Art der Zuzahlung:

  • Pauschale Kostenbeteiligung: Sofern der Arbeitnehmer ein pauschales oder kilometerbezogenes Nutzungsentgelt zahlt (z.B. 220 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenen Kilometer), wird die Zuzahlung von den Finanzämtern auf den Nutzungsvorteil angerechnet. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuzahlung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.

  • Individuelle Kostenbeteiligung: Übernimmt der Arbeitnehmer individuelle Kosten des Dienstwagens (z.B. die Benzinkosten), so akzeptieren die Finanzämter bislang keinen Abzug der Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil. Nach einer bis heute geltenden Weisung des Bundesfinanzministeriums dürfen die Zuzahlungen nur von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen werden, die bei der Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode zugrunde gelegt werden - somit verringern die Zuzahlungen den Nutzungsvorteil lediglich indirekt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode direkt vom Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine Anrechnung aber nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil (= „geldwerten Nachteil“) führen kann. Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode, ist somit lediglich ein geldwerter Vorteil von 0 € zu versteuern. Die übersteigende Zuzahlung kann nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Sofern das Finanzamt eine individuelle Zuzahlung des Arbeitnehmers lediglich von den Gesamtkosten des Fahrzeugs und nicht direkt vom Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode abzieht, kann der Arbeitnehmer seinen Fall über einen Einspruch zunächst offenhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die neue günstige Rechtsprechung des BFH anerkennen wird. Sollte sie nicht einlenken, erscheinen in dieser Rechtsfrage eigene Klagebemühungen erfolgversprechend.

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