Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bereits im Jahr 2017 zur Anwendung der Differenzbesteuerung Stellung genommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun in einem aktuellen Schreiben zu diesem Thema geäußert und in diesem Kontext den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Mit der Differenzbesteuerung ist für die Besteuerung der Lieferung und der unentgeltlichen Wertabgaben beweglicher Gebrauchtgegenstände eine Sonderregelung mit dem Ziel eingeführt worden, den beim Erwerb durch einen nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten regelmäßig eintretenden umsatzsteuerlichen Kumulationseffekt zu beseitigen.
Die Umsatzsteuer für derartige Umsätze bemisst sich demnach nicht nach dem Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nach der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 % (Regelsteuersatz). Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, die Gegenstände an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und für diese Lieferung weder Umsatzsteuer entstanden noch die Differenzbesteuerung vorgenommen worden ist.
Nach Auffassung des BFH und des EuGH ist die Differenzbesteuerung auch dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist auch bei Nachweisschwierigkeiten unzulässig. Das BMF hat diese Rechtsprechung nunmehr übernommen.
Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.