Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Umsatzbesteuerung der Verwertung von Altfahrzeugen (sogenanntes Ausschlachten) auseinandergesetzt. Dabei hat er eine äußerst wichtige Grundsatzentscheidung für die Schrott- und Verwertungsbranche gefällt.
Die deutsche Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass der Verkauf von Ersatzteilen aus Schrottfahrzeugen nicht der günstigen Differenzbesteuerung unterliegt: Werden durch einen Verwertungsbetrieb Altfahrzeuge angekauft und die gebrauchten Einzelteile aus diesen wieder verkauft, muss der komplette Verkaufspreis umsatzversteuert werden.
In seinem neuen Urteil über den Fall eines dänischen Verwertungsunternehmens, das Schrottfahrzeuge an- und deren Autoteile wieder verkauft, lässt der EuGH die Differenzbesteuerung dagegen zu. Damit muss das Unternehmen nur die Differenz zwischen dem Ein- und dem Verkaufspreis des Ersatzteils der Umsatzsteuer unterwerfen, sofern er das Fahrzeug ohne Vorsteuerbelastung angeschafft hat (also z.B. von einem Privatmann, einer Versicherung, einem Land- oder Forstwirt usw.).
Beispiel: Ein Autoverwertungsunternehmer kauft ein Gebrauchtteil aus einem Schrottfahrzeug von privat für 50 € ein und verkauft es als Ersatzteil später für 80 € weiter. Nach dem EuGH-Urteil muss er lediglich die Differenz von 30 € der Umsatzsteuer unterwerfen. Griffe die Differenzbesteuerung nicht, müsste er stattdessen den vollen Betrag von 80 € versteuern. Bei der Differenzbesteuerung beträgt die Umsatzsteuer für den Ersatzteilverkauf lediglich (30 / 119 x 19 =) 4,79 €, im normalen Verfahren dagegen (80 / 119 x 19 =) 12,77 €.
Hinweis: In der Praxis ist es oft schwierig, den Einkaufspreis des einzelnen Ersatzteils, das dem Altfahrzeug entnommen wird, zu ermitteln. Es bleibt daher abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung das Urteil des EuGH zum dänischen Recht im Detail umsetzen wird.