Die in verschiedenen Gesetzen geregelten Vorschriften über die Dokumentationen, die der Arzt zu erfüllen hat, verfolgen bekanntenmaßen verschiedene Zielsetzungen, so z.B.:
Das SG Stuttgart noch einmal deutlich herausgestellt, dass an die Dokumentation des Ver-tragsarztes hohe Anforderungen gestellt werden. Damit der Nachweis für die vollständige Leistungserbringung erfüllt ist, gehört zur selbigem die Lesbarkeit, die in sich widerspruchs-frei und nachvollziehbar sein muss.
Sofern die vollständige Leistungserbringung aufgrund einer fehlenden oder unvollständigen Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann, berechtigt dies zur sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die KV. Daher ist die Dokumentation so zu führen, dass sie für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar und selbsterklärend ist. Der Arzt ist dabei dann gege-benenfalls auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die entsprechende Dokumentation durch Diktat oder EDV-basiert geführt werden kann.
Die nachträgliche Vorlage maschinengeschriebener Leseabschriften als "Übersetzungen" für einen Teil der Patientendokumentation unterliegt hingegen Bedenken. Der Nachweis kann dann nur durch ein Nebeneinander von Leseabschrift und Originaldokumentation gelingen um die handschriftliche Dokumentation zumindest soweit zu entziffern, um die Überein-stimmung zwischen den beiden Dokumenten feststellen zu können. Die Dokumentation ist grundsätzlich zeitnah zur Behandlung zu führen, denn nur durch die "frische Erinnerung" des Arztes ist gewährleistet, dass sie alle notwendigen Informationen enthält.
SG Stuttgart, Urteil v. 14.09.2017- S 24 KA 235/14