Doppelte Haushaltsführung

1.000-€-Kappung gilt nicht für Möbel und Hausrat

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Aug. 2019

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhält, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung nur begrenzt mit maximal 1.000 € pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsmöglichkeiten nun aber noch einmal deutlich verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-€-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ungekürzt abziehbar sind.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen in die 1.000-€-Grenze nur solche Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut seinem Urteil separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern nur für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.

Hinweis: Kosten für Möbel und Hausrat können also ungeachtet der 1.000-€-Grenze unbeschränkt abgezogen werden. Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass die Ausgaben hierfür den Rahmen des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Luxusaufwendungen, beispielsweise Kosten für einen Whirlpool in der Zweitwohnung, werden die Finanzämter auch weiterhin nicht anerkennen. Wer Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nun in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen möchte, sollte beachten, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (zuzüglich Umsatzsteuer) als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter komplett im Jahr der Zahlung abgeschrieben werden können. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, so dass sich der steuermindernde Effekt erst über die Jahre verteilt einstellt.

Das könnte Sie interessieren

03Nov.2017

Außergewöhnliche Belastungen: Hochwasserschäden lassen sich absetzen

Wenn Unwetter für überflutete Keller und Wohnräume sorgen, sind die Schäden an Bausubstanz und Hausrat häufig immens. Werden die Schäden nicht von einer Versicherung ...

Mehr erfahren
06Apr.2018

Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen

Orkanartige Stürme und Hochwasser verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden. Für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen müssen Betroffene ...

Mehr erfahren
20Dez.2016

Möbelneukauf nach Scheidung: Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Wer nach einer Scheidung ohne Möbel dasteht, kann die Kosten für deren Wiederbeschaffung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen - dies geht aus einem neuen Beschluss ...

Mehr erfahren
24Feb.2016

Arbeitszimmerkosten: Höchstbetrag „deckelt“ auch die Denkmalabschreibung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Bürgers, darf er die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten ...

Mehr erfahren
08März2019

Internetverkäufe: Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten - als Privatverkäufer ...

Mehr erfahren
27Okt.2017

Ungenutzt: Kosten für das beruflich bedingte Vorhalten einer Wohnung

Haben Sie ein Arbeitszimmer oder einen doppelten Haushalt? Dann wissen Sie sicherlich schon, dass die Aufwendungen hierfür steuerlich bedeutsam sind und als Werbungskosten ...

Mehr erfahren