Arbeitnehmer können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur als Werbungskosten abziehen, wenn sie in ihrer Hauptwohnung einen eigenen (Erst-)Hausstand unterhalten. Sind sie lediglich in einen fremden Haushalt (z.B. der Eltern) eingegliedert, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen zu können, unterhalten sie dort keinen anerkennungswürdigen (Erst-)Hausstand, so dass das Finanzamt die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zum Abzug zulässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Themenkreis aufgegriffen und auf folgende Unterscheidung aufmerksam gemacht:
Ältere Arbeitnehmer: Bei erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen und berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, besteht nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelvermutung, dass sie die Haushaltsführung dort maßgeblich mitbestimmen. Ihnen kann dieser Haushalt somit als eigener (Erst-)Hausstand zugerechnet werden, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung abziehbar sind. Das gilt insbesondere, wenn die steuerliche Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort nur eine bloße „Schlafstätte“ ist.
Jüngere Arbeitnehmer: Demgegenüber unterhalten jüngere Arbeitnehmer, die nach der Beendigung ihrer Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, dort regelmäßig keinen eigenen (Erst-)Hausstand, weil sie die Haushaltsführung nicht wesentlich mitbestimmen.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass Arbeitnehmer mit Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht automatisch als „ältere Arbeitnehmer“ anzusehen sind und in den Bereich der Regelvermutung fallen. Auch eine anderweitige Altersgrenze legte das Gericht nicht fest, so dass es weiterhin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob ein vorhandener (Erst-)Hausstand angenommen werden kann.