Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 hinsichtlich der Basisabsicherung komplett als Sonderausgaben abziehbar. Soweit sie ein darüber hinausgehendes Versorgungsniveau absichern, fließen sie gemeinsam mit anderen Versicherungsbeiträgen (z.B. für Haftpflicht- und Unfallversicherungen) in die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ ein, so dass sie sich aufgrund der hier geltenden Höchstbeträge mitunter steuerlich nicht auswirken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Versicherte mit einer bestehenden doppelten (Basis-)Absicherung nur die Basisbeiträge einer Versicherung komplett abziehen können. Geklagt hatte ein Rentnerehepaar, das in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und zusätzlich freiwillig privat krankenversichert war. Für beide Versicherungen fielen Basisbeiträge an. Das Rentnerehepaar begehrte für sämtliche Basisbeiträge den Komplettabzug.
Der BFH urteilte jedoch, dass der Komplettabzug lediglich für die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung beansprucht werden kann, weil diese Versicherung gesetzlich zwingend vorgesehen ist und die Beiträge somit unvermeidbar sind. Für die Basisbeiträge zur privaten Krankenversicherung konnte der Komplettabzug nicht zusätzlich beansprucht werden. Dies ergab sich für das Gericht aus der Systematik sowie aus dem Sinn und Zweck des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs: Der Gesetzgeber wollte lediglich die Beiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus begünstigen. Für den Komplettabzug wird gesetzlich vorausgesetzt, dass die Beiträge für die Erlangung dieses Niveaus „erforderlich“ waren. An diesem Merkmal fehlt es jedoch, wenn sich jemand doppelt bzw. mehrfach versichert. Die Basisversorgung ist dann bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet. Zusätzliche Versicherungen sind hier somit nicht mehr erforderlich.