Viele Erwerbstätige streben eine steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Wer als freiberuflich eingestuft werden kann, ist im Einkommensteuergesetz definiert - hierzu gehören:
Erwerbstätige mit einer selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit
Erwerbstätige, die einem im Gesetz genannten sogenannten „Katalogberuf“ nachgehen, wie selbständig tätige Ärzte, Krankengymnasten und Heilpraktiker
Berufe, die den vorgenannten Katalogberufen „ähnlich“ sind
Eine Fachkrankenschwester aus Nordrhein-Westfalen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, für ihre selbständig ausgeübte Tätigkeit eine freiberufliche Einordnung als „wissenschaftliche Tätigkeit“ zu erreichen, hilfsweise eine Anerkennung als „ähnlicher Beruf“ zu erhalten. Sie hatte klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt und war auch im Bereich der Schulung, Überwachung und Unterstützung der Anwender tätig gewesen.
Der BFH lehnte eine freiberufliche Einordnung ihrer Tätigkeit jedoch ab, so dass die Krankenschwester mit ihren (nunmehr gewerblichen) Einkünften zur Gewerbesteuer herangezogen werden kann. Sie war nicht wissenschaftlich tätig, weil sie nach Gerichtsmeinung aufgrund ihrer Ausbildung - trotz ihres Masterabschlusses im Bereich „Clinical Research“ - nicht zu wissenschaftlichem Arbeiten befähigt war. Der BFH verwies auf die hohen Maßstäbe, die an den Begriff der Wissenschaftlichkeit angelegt werden müssen.
Hinweis: Auch eine Einordnung als „ähnliche Tätigkeit“ lehnten die Bundesrichter ab. Eine Vergleichbarkeit mit dem Katalogberuf des Heilpraktikers war nicht gegeben, weil die Fachkrankenschwester für ihre Tätigkeit keine staatliche Erlaubnis benötigt hatte. Auch in Bezug auf Krankengymnasten schied eine Vergleichbarkeit aus, weil die Krankenschwester nicht therapeutisch tätig gewesen war und ihr Berufsbild keinen unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit aufwies.