Ehrenamt

Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes unterliegt der Umsatzsteuer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Sept. 2017

Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung in den folgenden Fällen gegeben:

  • Die Tätigkeit wird in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit genannt.

  • Die Tätigkeit wird im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet.

  • Die Tätigkeit wird vom sogenannten materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst.

Bislang galt auch die Tätigkeit eines Vorstands- und Ausschussmitglieds eines Sparkassenverbandes als ehrenamtlich und damit als umsatzsteuerfrei. Bereits im Jahre 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch geurteilt, dass es sich bei den genannten Beschäftigungen nicht um ehrenamtliche Betätigungen handelt.

Nach Ansicht des BFH ist nach den oben genannten Kriterien keine Ehrenamtlichkeit gegeben. Zwar definieren die Satzungen der Sparkassen die Tätigkeit als ehrenamtlich. Dies ist jedoch nicht ausreichend, da die Satzung einer Sparkasse kein „anderes Gesetz“ im aufgezeigten Sinne ist. Auch ist die Tätigkeit eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ehrenamtlich. Schließlich kann auch inhaltlich (materieller Begriff des Ehrenamtes) nicht von einem Ehrenamt gesprochen werden. Die Einnahmen eines Vorstands- und Ausschussmitglieds eines Sparkassenverbandes unterliegen somit der Umsatzsteuer.

Das Bundesfinanzministerium hat sich diesen Bestimmungen des BFH in einem aktuellen Schreiben angeschlossen. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit nicht anderweitig ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist.

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