Das Verwaltungsgericht München (VG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Heilpraktiker sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen.
Die klagenden Heilpraktiker sind im Großraum München tätig und bieten in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien an. Dabei wird den Patienten Blut entnommen und - je nach Therapieform unverändert oder verändert - wieder injiziert. Die Kläger wurden ab dem Jahr 2019 von der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Regierung von Oberbayern mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Therapieform nicht mehr zulässig sei. Es wurde mit dem Erlass von Untersagungsbescheiden gedroht. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Streitgegenständlich waren folgende Eigenbluttherapien:
Nach Auffassung des VG sind für Heilpraktiker nur die native Eigenbluttherapie und die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig. Die anderen Therapiearten bleiben Ärzten vorbehalten. Entscheidend ist, ob für die einzelnen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz notwendig ist und ob die dafür notwendigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.
Hinweis: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Das Urteil wirkt zunächst unmittelbar nur für die beiden Kläger. Es zeigt jedoch, dass die Rechtsauffassung vieler Arzneimittelbehörden unzutreffend ist, dass Heilpraktiker Eigenbluttherapien überhaupt nicht durchführen dürfen. Es ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Arten der Eigenbluttherapie geboten. Das Urteil hat damit Signalwirkung für die gesamte Heilpraktikerbranche.