Eigenkapitalumgliederung

Verrechnung von KSt-Erhöhungspotential mit KSt-Minderungspotential

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 Jan. 2016

Auch 15 Jahre nach dem Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (zwischenzeitlich Teileinkünfteverfahren) müssen sich die Finanzgerichte mit den steuerlichen Folgen dieses großen Systemwechsels befassen.

Ein sehr wichtiger Baustein war dabei die sogenannte Eigenkapitalumgliederung. Während es vor dem Systemwechsel eine große Anzahl von „Eigenkapitaltöpfen“ gab (EK 01, EK 02, EK 04, EK 30, EK 40, EK 45), gibt es nach dem Wechsel nur noch das Körperschaftsteuerguthaben, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und das steuerliche Einlagekonto.

Mittels der Eigenkapitalumgliederung mussten die bisherigen Töpfe aber in das neue System umgerechnet werden. Diese Umrechnung war recht komplex und führte dazu, dass den betroffenen Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuerbescheide mit seitenlanger Berechnung zugestellt wurden. Fehler waren dabei nicht unwahrscheinlich. So konstatierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Umrechnung an einer ganz bestimmten Stelle sehr nachteilig für betroffene Kapitalgesellschaften und sogar verfassungswidrig war (betroffen waren das EK 45 und das EK 02).

Der Gesetzgeber besserte im Jahr 2010 nach und hoffte, den Anforderungen des BVerfG nachgekommen zu sein. Eine GmbH klagte jedoch vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG), die gesetzliche Nachbesserung sei den Forderungen des BVerfG nicht nachgekommen, und begehrte die Feststellung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens.

Nach Meinung des Finanzamts und des FG schießt die Forderung der Klägerin aber über das Ziel hinaus, da die gesetzliche Nachbesserung den Forderungen des BVerfG in vollem Umfang nachgekommen sei.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) dies beurteilen wird, denn gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Mit einer Entscheidung ist leider vorerst nicht zu rechnen, da der BFH dieses Verfahren wiederum von dem Ausgang eines anderen Verfahrens vor dem BVerfG abhängig macht. Sollte Ihre GmbH bereits vor dem Jahreswechsel 2000/2001 gegründet worden sein, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie von dem anhängigen Verfahren profitieren können.

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